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Abmahngründe

Top-Themen

Bei Lieferzeiten: Ist "Bald verfügbar" jetzt unzulässig?

Ein Abmahnklassiker traf Media Markt: Der Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar...“ im Onlineshop genügt laut OLG München nicht den gesetzlichen Informationspflichten zur Lieferzeit, weil der Liefertermin nicht klar ersichtlich ist.

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Akute Abmahngefahr für Amazon- und eBay-Händler: Die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer“ ist zu unbestimmt

Ein aktuelles Urteil des OLG Bremen dürfte bei Unternehmern, die ihre Ware über die Plattformen Amazon und eBay absetzen für reichlich Unbehagen sorgen: Das OLG stellte fest, dass die Angabe einer bloß voraussichtlichen Versanddauer zu unbestimmt sei. Erschwerend kommt hinzu, dass die vom Gericht beanstandete Angabe der Versanddauer von den Plattformen Amazon und eBay automatisch zu den Angeboten der Verkäufer hinzugefügt wird. Durch diesen Automatismus ist eine Vielzahl von Unternehmern betroffen.

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„Lieferung in der Regel innerhalb von 2 Werktagen“: Abmahnbarer Verstoß gegen Informationspflichten

Lieferzeiten müssen immer so exakt wie möglich angegeben werden – auf Floskeln wie „in der Regel“ ist hierbei zu verzichten, wie ein aktueller Beschluss des OLG Frankfurt a.M. wieder einmal deutlich zeigt: Da der Verbraucher sich nichts unter der Bedingung „in der Regel“ vorstellen kann und auch nicht informiert wird, was genau die Ausnahmen vom Regelfall sein sollen, wird er hierdurch möglicherweise in die Irre geführt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11).

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„Blitzversand“: Wenn wettbewerbsrechtlich der Blitz einschlägt

Schlagwortwerbung kann gefährlich sein: Kürzlich traf es einen bei eBay tätigen Händler, der seine Angebote mit der Angabe „Blitzversand“ dekorierte. Leider entsprach hier die Praxis nicht ganz der Theorie – die Inanspruchnahme des „Blitzversandes“ war für den Käufer doch recht umständlich, ohne dass hierauf in der Werbung hingewiesen wurde.

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Erleuchtende Werbung? Zur Irreführung bei Lieferfristen

Die Angabe von falschen Lieferfristen ist ein „Klassiker“ unter den Abmahn-Fallen. Das musste dieses Jahr wieder ein Onlinehändler feststellen, der Beamer-Lampen mit einer recht kurzen Lieferfrist bewarb, obwohl die Lampen zu dieser Zeit gar nicht erhältlich waren. Wieso man solche Werbeaktionen besser bleiben lässt und wie man Abmahnungen vermeidet, arbeitete das Landgericht Hamburg in seinem Urteil sehr schön heraus.

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