Fragen aus der Praxis zur Widerrufsbelehrung
Ob Transportschaden, Packstation oder verspäteter Widerruf: Diese Praxisfragen entscheiden oft über Haftung, Fristen und Kosten. Wir zeigen kompakt, was Händler in Versand- und Widerrufsfällen beachten sollte.
Inhaltsverzeichnis
- Transportschäden beim Hinversand: Darf der Händler den Verbraucher zur Direktmeldung beim Paketdienst verpflichten?
- Verspäteter Widerruf: Darf der Händler Ware behalten oder nur gegen Kosten erneut zusenden?
- Tiefkühlware an Nachbarn geliefert: Wer trägt den Schaden bei verspäteter Übergabe und Auftauen?
- Widerruf bei Versand durch Dritte (z.B. Amazon FBA): Was müssen Händler beachten?
- Packstation: Start der Widerrufsfrist bei Einlagerung oder erst bei Abholung?
- Mietverträge im Fernabsatz: Welche Widerrufsbelehrung gilt und wer trägt Rücksendekosten?
- Individuelle Anfertigung: Ab wann läuft die Lieferfrist – und ist der Zahlungseingang maßgeblich?
- Widerruf per E-Mail/Post/Fax: Welche Aufbewahrungs- und Nachweispflichten hat der Händler?
- Widerruf bei eBay: Können Auktionsabbruch und eBay-Gebühren dem Verbraucher auferlegt werden?
Transportschäden beim Hinversand: Darf der Händler den Verbraucher zur Direktmeldung beim Paketdienst verpflichten?
Nein. Hierzu kann der Händler den Verbraucher nicht verpflichten. Der Händler kann den Verbraucher nur darum bitten, diesen Weg einzuschlagen. Wendet sich der Verbraucher dennoch wegen des Schadens direkt an den Händler, so muss sich dieser notgedrungen darauf einlassen.
Der Verbraucher hat einen vertraglichen Anspruch gegen den Händler auf Lieferung einer mangelfreien Sache. Da die Kaufsache aber wegen der Beschädigung beim Hintransport zum relevanten Zeitpunkt der Übergabe an den Verbraucher nicht mangelfrei gewesen ist, kann der Verbraucher seinen Anspruch immer noch gegenüber dem Händler geltend machen. Dieses Recht kann der Händler nicht durch eine Vereinbarung mit dem Verbraucher wirksam ausschließen.
Verspäteter Widerruf: Darf der Händler Ware behalten oder nur gegen Kosten erneut zusenden?
Der Händler kann in seinen AGB regeln, dass er die an ihn zurückgesandte Ware im Falle des zu spät ausgeübten Widerrufsrechts auf Wunsch des Verbrauchers gegen Kostenübernahme wieder dem Verbraucher zusendet.
Unzulässig hingegen dürfte eine AGB-Klausel sein, wonach der Händler die Ware im Falle des verspätet ausgeübten Widerrufsrechts gegen eine Teilerstattung des Kaufpreises behält. Eine solche Klausel wäre wohl alleine schon wegen ihres überraschenden Charakters unwirksam.
Tiefkühlware an Nachbarn geliefert: Wer trägt den Schaden bei verspäteter Übergabe und Auftauen?
Solange die bestellte Ware nicht unmittelbar an den Verbraucher oder an eine ausdrücklich von ihm hierzu im Vorfeld konkret beauftragte Person übergeben worden ist, trägt der Händler den Schaden, wenn die Ware beschädigt wird. Dies gilt auch für verderbliche Waren wie Lebensmittel. Der Verbraucher muss den Schaden also nur dann tragen, wenn er den konkreten Nachbarn im Vorfeld ausdrücklich damit betraut hat, die Ware für ihn entgegenzunehmen.
Widerruf bei Versand durch Dritte (z.B. Amazon FBA): Was müssen Händler beachten?
Händler müssen insbesondere darauf achten, dass der Dritte beim Versand für den Händler alle Formalitäten wie Informationspflichten, Widerrufsbelehrung etc. beachtet. Auch das weitere Vorgehen im Falle des Widerrufs müsste der Händler mit dem Dritten, der die Waren an die Verbraucher versendet, abstimmen.
Packstation: Start der Widerrufsfrist bei Einlagerung oder erst bei Abholung?
Diese Frage ist von der Rechtsprechung bislang nicht beantwortet worden.
- Wird die Lieferung allerdings beim Paketdienstleister eingelagert, weil der Besteller oder eine Ersatzperson beim Zustellversuch zu Hause nicht angetroffen werden konnte, beginnt die Widerrufsfrist jedenfalls erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher die Ware tatsächlich abholt.
- Dasselbe gilt, wenn der Paketdienstleiter die Lieferung bei einem Nachbarn im selben Wohnhaus abgibt, wenn der Verbraucher den Nachbarn nicht ausdrücklich hierfür beauftragt hat. Auch hier beginnt die Widerrufsfrist erst dann zu laufen, wenn der Besteller die Ware vom Nachbarn ausgehändigt bekommt.
Daher dürfte dasselbe gelten, wenn die Lieferung in einer Packstation eingelagert wird, wenn der Verbraucher beim ersten Zustellversuch zu Hause nicht angetroffen werden konnte.
Hat der Verbraucher allerdings von vorneherein dem Händler gegenüber die Packstation als Lieferadresse angegeben, so dass der Paketdienstleister die Lieferung unmittelbar in die Packstation einlagert, so würden auch gute Gründe dafür sprechen, dass bereits die Einlagerung in die Packstation die Widerrufsfrist in Gang setzt. Allerdings spricht das Gesetz davon, dass „der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten“ haben muss. Die Packstation selbst ist nur schwerlich als Dritter in diesem Sinne zu sehen, zum einen weil das Gesetz den Dritten offenbar als natürliche Person sieht und zum anderen weil die Packstation eher dem Bereich des Frachtführers zuzurechnen ist.
Somit ist die Frage, ob die Widerrufsrist bereits mit Einlagerung in die Packstation oder erst bei Abholung durch den Verbraucher zu laufen beginnt, nicht eindeutig zu beantworten. Die bisherige Rechtsprechung in ähnlichen Fällen und der Wortlaut des Gesetzes sprechen allerdings eher dafür, dass die Frist erst mit Abholung der Lieferung durch den Verbraucher zu laufen beginnt.
Mietverträge im Fernabsatz: Welche Widerrufsbelehrung gilt und wer trägt Rücksendekosten?
Mietverträge werden grundsätzlich vom neuen Widerrufsrecht umfasst. Wenn daher Mietverträge als Fernabsatzverträge, also ausschließlich über Fernkommunikations-mittel abgeschlossen werden, steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu. Grundsätzlich ist dann dieselbe Widerrufsbelehrung zu verwenden wie bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren (Kaufverträge). Lediglich einige wenigen Anpassungen, die häufig auch schon die Muster-Widerrufsbelehrung als Alternativen vorsieht, sind vorzunehmen.
Die Kostentragung für die Rücksendung der Mietsache hängt wie bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren (Kaufverträge) dann davon ab, wie der Unternehmer als gewerblicher Vermieter die Widerrufsbelehrung gestaltet hat:
- Hat der Unternehmer den Verbraucher in der Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß darüber belehrt, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, so gilt dies.
- Anderenfalls muss der Unternehmer die Rücksendekosten übernehmen.
Individuelle Anfertigung: Ab wann läuft die Lieferfrist – und ist der Zahlungseingang maßgeblich?
Das hängt davon ab, was genau der Verkäufer in seinen AGB geregelt hat.
- Ist in den AGB lediglich von einer Lieferzeit von 10-14 Tagen die Rede, so kann der Verbraucher davon ausgehen, dass er die Ware innerhalb dieses Zeitraums nach seiner Bestellung tatsächlich erhält, unabhängig davon wann er den Kaufpreis bezahlt.
- Steht hingegen in den AGB des Verkäufers, dass sich die Lieferzeit ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem die Zahlung des Kaufpreises bei ihm eingeht, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
Widerruf per E-Mail/Post/Fax: Welche Aufbewahrungs- und Nachweispflichten hat der Händler?
Aus dem Widerrufsrecht ergibt sich keine besondere Aufbewahrungspflicht für die Widerrufserklärung. Zur Beweissicherung ist es jedoch ratsam, zumindest bis zum vollständigen Abschluss des Verfahrens die Widerrufserklärung geordnet aufzubewahren.
Zu beachten ist allerdings, dass die Verbraucher nach dem neuen Widerrufsrecht den Vertrag auch per Telefon widerrufen können. In solchen Fällen gibt es gar keine körperliche Widerrufserklärung des Verbrauchers, die aufbewahrt werden könnte. Allerdings empfiehlt sich in diesem Fall natürlich, eine entsprechende Aktennotiz o. ä. anzufertigen und zu speichern.
Widerruf bei eBay: Können Auktionsabbruch und eBay-Gebühren dem Verbraucher auferlegt werden?
Dies ist ein eBay-spezifischen Problem, das nicht unmittelbar mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht zusammenhängt.
Es gibt bei eBay jedoch unter gewissen Umständen die Möglichkeit, die Verkäuferprovision auch dann wieder gutgeschrieben zu bekommen, wenn der Käufer auf die Anfrage des Verkäufers, die Auktion einvernehmlich abzubrechen, nicht eingeht. Hierzu sollte sich der Verkäufer im Einzelfall direkt an eBay wenden.
Bei weiteren Fragen und sonstigen Problemen zu dieser Thematik und anderen Themen hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich auch im Einzelfall gerne persönlich weiter.
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1 Kommentar
Sie schreiben: "Eine solche Klausel wäre wohl alleine schon wegen ihres überraschenden Charakters unwirksam."
Anders als die unangemessen benachteiligende Klausel nach § 307 BGB ist die überraschende Klausel nach § 305c BGB nicht nur unwirksam, sondern sie ist von vornherein nicht einbezogen, d.h. sie wird gar nicht Vertragsbestandteil.