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Vertragsrecht

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Webdesign-Leistungen: Viele Rechtsrisiken und Haftungsfragen

Webdesigner tragen rechtliche Risiken – sowohl bei der Erbringung ihrer Leistungen als auch möglicherweise für den Betrieb der von ihnen gestalteten Websites. In diesem Beitrag zeigen wir die wichtigsten Haftungsrisiken auf und geben praktische Tipps, wie Webdesigner ihre Haftung begrenzen können.

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Muster einer Geheimhaltungsvereinbarung

Im E-Commerce haben neue Geschäftsideen und Vertriebskonzepte einen hohen finanziellen Wert. Hier kann der Einsatz einer Geheimhaltungsvereinbarung (engl.: NDA = Non-Disclosure Agreement) vor absatzschädigenden Nachahmern schützen.

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Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Neue Voraussetzungen

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird künftig in einem eigenenGesetz geregelt. Das Gesetzgebungsverfahren ist insoweit zwar noch nicht abgeschlossen. Aber Unternehmen sollten sich schon vor Inkrafttreten auf die Neuerungen einstellen.

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Der Inhalt eines Webdesign-Vertrags

Ein Startup braucht eine Webpräsenz, die Einstellung eines hauseigenen Webdesigners/Programmierers ist (noch) zu teuer. Daher geht der Blick in Richtung eines professionellen externen Webdesigners. Meist erstreckt sich die Gestaltung und technische Umsetzung einer Website über einen längeren Zeitraum, in dem viel passieren kann. Am besten fährt also, wer bereits im Vorfeld vertraglich vereinbart, was eigentlich genau geschehen soll und wie mit Hindernissen umzugehen ist. Die IT-Recht Kanzlei stellt die Punkte vor, die in keinem Webdesign-Vertrag fehlen sollten.

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BGH zum Nachweis einer Urheberrechtsverletzung bei Software: Anspruch auf Quellcode-Herausgabe, auch wenn nicht das gesamte Computerprogramm übernommen wurde

Wird vermutet, dass der Konkurrent den Quellcode kopiert hat und die Software nun unter dem eigenen Label im Objektcode vertreibt, muss der Rechtsinhaber in der Regel an den Quellcode des Konkurrenten gelangen, um den Rechtsverstoß nachzuweisen. Hier kann er sich eines gesetzlichen Besichtigungsanspruches bedienen und Herausgabe des Quellcodes an einen Sachverständigen verlangen...

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Zahlungsverzug bei Webhosting-Verträgen: Sperre der Internetpräsenz und sofortige Kündigung?

Bei Zahlungsverzug des Kunden kann es schnell gehen: So mancher Webhosting-Anbieter droht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit Maßnahmen wie sofortiger Kündigung oder Sperre der Internet-Präsenz des Kunden. Doch das AGB-Recht schützt vor allzu drastischen, nicht verhältnismäßigen Sanktionen. So stellte das OLG Koblenz (Urteil vom 30.09.2010, Az. 2 U 1388/09) die Unwirksamkeit solcher von einem Webhosting-Anbieter verwendeten AGB-Klauseln fest ...

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Nach welchen Kriterien sind IT-Versicherungsbedingungen zu beurteilen?

Die IT-Recht Kanzlei berät immer wieder IT Systemhäuser und IT-Berater, die ihre nicht unbeachtliche Haftung beschränken wollen, gleichzeitig aber keine Versicherung haben, auf die sie die Haftung begrenzen können. Auftraggeber sind aber gerne bei kleineren Unternehmen mit jedoch hoher Verantwortung im Projekt bereit, die Haftung zu begrenzen, wenn sie wissen, dass der Auftragnehmer eine kulante und das Projektrisiko abdeckende Versicherung abgeschlossen hat.

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Maximale Rechtssicherheit – Minimale Lizenzkosten / Zwölf praktische Hinweise für ein funktionierendes Software-Lizenzmanagement

Zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen und daraus resultierenden zivilrechtlichen, strafrechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen für das Unternehmen und seine vertretungsberechtigten Organe, gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter ist ein funktionierendes Lizenzmanagement, die Etablierung von Strukturen und Prozessen, die den tatsächlichen und effizienten Umgang mit Software im Unternehmen steuern und absichern, dringend erforderlich.

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Kündigung eines Wartungsvertrages bei Abschaltung des Systems?

Die praktisch immer wieder relevante Frage der außerordentlichen Kündigung eines Wartungs- bzw. Pflegevertrages bei Abschaltung des betroffenen Systems ist bislang in der Rechtsprechung nicht entschieden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur vorzeitigen Kündigung eines DSL Vertrages (II ZR 57/10) vom 11. November 2010 könnte jedoch wertvolle Hinweise bieten.

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Häufig verhandelte Klauseln in Standard-Softwareverträgen – eine Auswahl. Auf was sollten Anwender achten?!

Die international aufgestellten Softwarehersteller folgen mit ihren Geschäfts- und Lizenzmodellen der Globalisierung der Märkte. Dies hat komplexe, unternehmensinterne Prozesse sowie die weltweite Standardisierung der Vertragsstrukturen und Vertragsinhalte für die Lizenzierung und Überlassung von Standardsoftwareprodukten zur Folge. Um sich ihre Flexibilität zu erhalten, werden beispielsweise die Kunden und Anwender der Software in einschlägigen Bestimmungen der Softwareverträge durch das Aufrufen von dort genannten Links, sog. URLs, durch „Self-Service“ aufgefordert, sich über die in den Verträgen referenzierten Dokumente, wie Programmdokumentationen und Richtlinien über die Erbringung von Supportleistungen, die Bestandteil der Softwarelizenzverträge sind, selbst kundig zu machen. Die Softwarehersteller berufen sich dabei auf ihre weltweit anwendbaren, einheitlichen (internen) Unternehmensrichtlinien, sog. Corporate Policies.

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Lizenzüberprüfung, deren Zweck sowie deren vertragliche und gesetzlichen Grundlagen - (Teil 1 der Serie zum IT-Lizenzmanagement)

Der 1. Teil der neuen Serie der IT-Recht Kanzlei zum Thema Lizenzüberprüfung beschäftigt sich mit dem Zweck einer Lizenzüberprüfung sowie den vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen des Software-Audits. Darüber hinaus befasst sich dieser Teil mit der rechtlichen Wirksamkeit vertraglicher Standard-Auditklauseln und dem Regelungsinhalt von Klauseln zur Lizenzüberprüfung.

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Serie von Rechtsanwalt Matthias Petzold zu dem Thema Lizenzüberprüfung (Software-Audit) - Achtung, die Auditoren kommen!

Waren Sie als Unternehmen und Nutzer von Softwarelizenzen schon einmal einer Lizenzüberprüfung (Software-Audit) durch einen Softwarehersteller ausgesetzt oder steht bei Ihnen ein solcher Software-Audit bevor? Kennen Sie Ihre Rechte und sind Sie auf den Ablauf eines Software-Audits vorbereitet, wenn eine Lizenzüberprüfung durch Softwarehersteller bei Ihnen angekündigt wird?

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Tendenz: in der Entscheidung zur Weitergabe von „gebrauchter“ Software?

Der EuGH befasst sich derzeit mit der Klärung der Frage, ob der Handel mit „gebrauchter“ Software zulässig ist. Wie der EuGH in dieser Sache entscheiden wird, ist noch ungewiss. Allerdings könnte man aus dem Schlussantrag der Generalanwältin Juliane Kokett in einem anderen Verfahren zu Exklusivrechten an Fußballübertragungen eine Tendenz herauslesen, wie der EuGH die Rechtslage bei der Weitergabe von „gebrauchter“ Software sieht.

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Der Zankapfel: Nutzungsrechte an Individualsoftware - Tipps zur Vereinbarung von Nutzungsrechten mit einem Freelancer

Software ist grundsätzlich gemäß der §§ 69 a ff Urhebergesetz (UrhG) urheberrechtlich geschützt. Obwohl diese Tatsache eigentlich allgemein bekannt ist, wird die IT-Recht-Kanzlei immer wieder mit der Situation konfrontiert, dass ein Softwareentwickler mit der Aufgabe betreut wurde, eine Software zu erstellen, ohne dass Regelungen über Art und Umfang der Nutzungsrechte an dieser Software getroffen werden, die dem Auftraggeber eingeräumt werden sollen.

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Super Gau im IT- Projekt – kann eine Versicherung das Unternehmen retten?

Die Tatsache, dass ein Unternehmen über Versicherungsschutz verfügt soll, neben einem positiven Gefühl für den Unternehmer, das Unternehmen vor Existenz bedrohenden Schadensersatzforderungen schützen. Allerdings halten die Versicherungsbedingungen oft nicht, was zuvor vollmundig als Sicherheit versprochen wurde. Gerade für IT-Unternehmen gibt es auf dem Markt zwar diverse Anbieter, allerdings bieten maximal eine Handvoll Versicherer umfassenden Schutz. Die Auseinandersetzung mit Details des Versicherungskonzepts ist daher von existenzieller Bedeutung. In den folgenden Beirägen sollen konzeptionelle und qualitative Details eines umfassenden und preiswerten Versicherungsschutzes näher beleuchtet werden.

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BGH: Der Internet-Systemvertrag ist in der Regel ein Werkvertrag

Der BGH hat am 4. Februar 2010 entschieden, dass der Internet-System-Vertrag [in der Regel als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Die vertragstypologische Einordnung von IT-Verträgen ist seit dem Siegeszug der Informationstechnik in alle Lebensbereiche eine Herausforderung für IT-Juristen. Es geht darum, die bekannten und bewährten BGB-Vertragstypen auf völlig neue Geschäftsprozesse anzuwenden. Die Rechte und Pflichten der Parteien sind je nach vertragstyplogischer Einordnung des Vertrages sehr unterschiedlich. Der BGH hat nun in seinem Urteil die Gelegenheit ergriffen, nicht nur zur vertragstypologischen Einordnung des  Internet-System-Vertrags sondern auch anderer IT-Verträge Stellung zu nehmen.

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