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Gewährleistung: Die Grundlagen

Gewährleistungsrecht: Beweislastumkehr nach § 477 BGB

Gewährleistungsrecht: Beweislastumkehr nach § 477 BGB
18 min 40
Beitrag vom: 01.06.2015
Aktualisiert: 11.01.2026

Die Beweislastumkehr im Kaufrecht kann für Händler teuer werden. Wann sie greift, welche Ausnahmen gelten und wie Händler Reklamationen rechtssicher einordnen.

Was regelt die Beweislastumkehr nach § 477 BGB?

Kauft ein Verbraucher von einem Händler eine Ware (Verbrauchsgüterkauf), gilt zugunsten des Verbrauchers die gesetzliche Beweislastvermutung des § 477 Abs. 1 BGB (oft als „Beweislastumkehr“ bezeichnet).

Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang der Ware ein Sachmangel, wird gesetzlich vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang (also bei Übergabe der Ware) vorlag.

Der Händler muss in diesem Fall beweisen, dass der Mangel erst nachträglich entstanden ist (z. B. durch unsachgemäße Nutzung).

Der Gefahrübergang ist beim Verbrauchsgüterkauf in der Regel der Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Ware tatsächlich erhält, etwa bei Übergabe im Geschäft oder bei Lieferung im Versandhandel.

Maßgeblich ist nicht, wann der Verbraucher seine Gewährleistungsrechte geltend macht, sondern wann sich der mangelhafte Zustand erstmals objektiv bemerkbar macht.

Der Verbraucher muss darlegen, dass sich ein solcher Zustand innerhalb der Jahresfrist gezeigt hat.

Ein Händler verkauft einem Verbraucher am 01.03.2024 eine neue Waschmaschine.

Am 25.02.2025 tritt erstmals ein Defekt auf. Der Verbraucher meldet den Mangel jedoch erst am 10.04.2025 beim Händler.

Rechtlich kommt es nicht darauf an, wann der Verbraucher reklamiert, sondern wann sich der Mangel erstmals objektiv gezeigt hat. Da der Defekt bereits innerhalb eines Jahres ab Ablieferung aufgetreten ist, greift die gesetzliche Beweislastvermutung des § 477 Abs. 1 BGB.

Es wird daher vermutet, dass die Waschmaschine bereits bei Ablieferung mangelhaft war. Der Händler muss beweisen, dass kein anfänglicher Mangel vorlag. Dass der Verbraucher den Mangel erst nach Ablauf des ersten Jahres angezeigt hat, ist unschädlich, sofern der Mangel selbst innerhalb der Jahresfrist aufgetreten ist und die Gewährleistungsrechte noch nicht verjährt sind.

Gilt die Beweislastumkehr auch im B2B-Handel (Unternehmer untereinander)?

Nein.

Die Beweislastumkehr nach § 477 BGB gilt ausschließlich beim Verbrauchsgüterkauf und damit nur bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern (B2C).

Im B2B-Handel findet § 477 BGB keine Anwendung. Zeigt sich ein Mangel, muss grundsätzlich der Käufer beweisen, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorlag. Eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Käufers besteht nicht.

Zusätzlich gelten im B2B-Bereich zwischen Kaufleuten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Der Käufer hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel anzuzeigen. Erfolgt keine rechtzeitige Rüge, verliert der Käufer in der Regel seine Mängelrechte, da die Ware als genehmigt gilt.

Ab wann beginnt die Beweislastumkehr zu laufen?

Die Beweislastumkehr nach § 477 BGB knüpft an den Gefahrübergang an. Beim Verkauf an Verbraucher tritt dieser erst mit der tatsächlichen Übergabe der Ware ein.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher selbst oder eine von ihm empfangsberechtigte Person die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Ware erhält.

Im Online-Handel bedeutet dies, dass beim Versandkauf die Gefahr nicht bereits mit Übergabe an den Paketdienst auf den Verbraucher übergeht. Entscheidend ist vielmehr die Zustellung, etwa wenn das Paket dem Verbraucher persönlich oder einer von ihm zur Entgegennahme berechtigten Person übergeben wird. Eine Ablage an einem Wunschablageort führt nur dann zum Gefahrübergang, wenn der Verbraucher dieser Zustellform zuvor zugestimmt hat (z. B. über eine entsprechende Versand- oder Kontoeinstellung).

Mit diesem Übergabezeitpunkt beginnt die 12-monatige Beweislastvermutungsfrist nach § 477 BGB. Zeigt sich innerhalb dieses Zeitraums ein Mangel, wird gesetzlich vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.

Im Streitfall muss der Händler nachweisen können, wann der Gefahrübergang stattgefunden hat. Zustellnachweise wie Trackingdaten oder Zustellprotokolle sollten daher aufbewahrt werden, da dieses Datum den Beginn der Beweislastumkehrfrist markiert.

Welche Folgen hat die Beweislastumkehr für den Verkäufer?

Für den Verkäufer hat die Beweislastvermutung erhebliche praktische Bedeutung:

Im ersten Jahr nach Gefahrübergang trägt grundsätzlich der Unternehmer die Beweislast dafür, dass ein geltend gemachter mangelhafter Zustand nicht bereits bei Übergabe der Ware vorlag.

Er muss darlegen und beweisen, dass

  • die Ware bei Gefahrübergang den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen entsprach oder
  • der geltend gemachte Zustand auf normalen alters- und nutzungsbedingten Verschleiß zurückzuführen ist oder
  • die Ursache des Mangels erst nach Gefahrübergang gesetzt wurde, etwa durch unsachgemäße Nutzung, äußere Einwirkungen oder sonstige Umstände aus der Sphäre des Käufers.

Gelingt dem Unternehmer dieser Gegenbeweis nicht, wird rechtlich davon ausgegangen, dass der mangelhafte Zustand bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war. In diesem Fall stehen dem Verbraucher die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

Bloße Vermutungen oder theoretische Möglichkeiten einer Fehlbedienung genügen hierfür nicht. Erforderlich ist vielmehr ein konkreter und nachvollziehbarer Nachweis, der das Gericht davon überzeugt, dass der Mangel nicht bereits bei Übergabe vorlag.

Ein Verbraucher kauft bei einem Unternehmer im Ladengeschäft einen Fernseher und nimmt das Gerät sofort mit. Zwei Wochen nach der Übergabe lässt sich der Fernseher nicht mehr einschalten. Der Käufer macht daraufhin Gewährleistungsrechte geltend.

In diesem Fall greift grundsätzlich die gesetzliche Beweislastvermutung des § 477 Abs. 1 BGB. Es wird vermutet, dass der dem Funktionsausfall zugrunde liegende mangelhafte Zustand bereits bei Übergabe vorhanden war.

Der Händler muss nun beweisen, dass der Fernseher bei Übergabe mangelfrei war oder dass der Defekt erst nachträglich entstanden ist, etwa durch unsachgemäße Nutzung oder äußere Einwirkungen. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, muss er die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche erfüllen.

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Wer trägt die Beweislast, wenn der Mangel erst nach einem Jahr geltend gemacht wird?

Macht der Verbraucher einen Mangel erst nach Ablauf des einjährigen Zeitraums seit Übergabe der Ware geltend, greift die gesetzliche Beweislastvermutung des § 477 BGB nicht automatisch.

Der Verbraucher muss dann zunächst darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass sich der mangelhafte Zustand bereits innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe objektiv gezeigt hat. Dies kann etwa durch geeignete Belege erfolgen, beispielsweise durch Fotos, Videos oder sonstige Dokumentationen mit nachvollziehbarem Zeitnachweis.

Gelingt ihm dieser Nachweis, wirkt die Beweislastvermutung des § 477 BGB weiterhin zu seinen Gunsten. Es wird dann vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorlag.

Kann der Verbraucher jedoch nicht nachweisen, dass sich der Mangel innerhalb des ersten Jahres gezeigt hat, greift die Vermutungswirkung des § 477 BGB nicht. In diesem Fall trägt der Verbraucher die volle Beweislast dafür, dass die Ware bereits bei Übergabe mangelhaft war.

Ein Verbraucher kauft am 01.03.2024 eine neue Kaffeemaschine.

Am 20.02.2025 beginnt das Gerät erstmals, unregelmäßig Wasser zu verlieren. Der Verbraucher dokumentiert den Defekt jedoch nicht und nutzt die Maschine weiter. Erst am 15.04.2025 meldet er den Mangel beim Händler.

Da der Mangel erst nach Ablauf des einjährigen Zeitraums geltend gemacht wird, greift die gesetzliche Beweislastvermutung des § 477 BGB nur dann, wenn der Verbraucher nachweisen kann, dass sich der mangelhafte Zustand bereits innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe objektiv gezeigt hat.

Gelingt dem Verbraucher dieser Nachweis – etwa durch Fotos, Videos oder sonstige zeitlich nachvollziehbare Dokumentationen –, wird weiterhin vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.

Kann er einen solchen Nachweis jedoch nicht erbringen, greift die Vermutungswirkung des § 477 BGB nicht. Der Verbraucher muss dann selbst beweisen, dass die Ware bereits bei Übergabe mangelhaft war – was in der Praxis häufig kaum möglich ist.

Muss im ersten Jahr jede Produktverschlechterung als Mangel anerkannt werden?

Nein.

Nicht jede Verschlechterung der Ware stellt automatisch einen Sachmangel dar.

Gewöhnlicher, vertragsgemäßer Verschleiß (z. B. abgenutzte Schuhsohlen), normale Abnutzung oder Schäden, die typischerweise auf eine unsachgemäße Behandlung der Ware zurückzuführen sind (z. B. Scheuerstellen bei Kleidung), begründen regelmäßig keinen Sachmangel im Sinne des Gewährleistungsrechts.

In diesen Fällen beruht die Verschlechterung nicht auf einem bereits bei Übergabe vorhandenen Mangel, sondern auf einer nachträglichen Beeinflussung aus der Nutzungssphäre des Verbrauchers.“

Allerdings trägt im ersten Jahr nach Übergabe auch in diesen Fällen der Verkäufer die Beweislast dafür, dass es sich lediglich um normalen Verschleiß oder eine unsachgemäße Nutzung handelt und nicht um einen ursprünglichen Sachmangel. Gelingt ihm dieser Nachweis, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers.

Gibt es Ausnahmen von der Beweislastumkehr?

Ja.

Nach § 477 BGB greift die gesetzliche Beweislastvermutung nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder mit der Art des Mangels unvereinbar ist. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein behaupteter Mangel erst nach der Übergabe entstanden sein kann.

1. Verderbliche und kurzlebige Waren

ine solche Unvereinbarkeit kann insbesondere bei leicht verderblichen Waren, vor allem bei Lebensmitteln, vorliegen. Hier ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Verschlechterung erst nach der Übergabe durch natürliche Prozesse oder unsachgemäße Lagerung beim Käufer eintritt und nicht bereits bei Gefahrübergang angelegt war.

Kauf von Gemüse, das ungekühlt aufbewahrt wird und nach kurzer Zeit verdirbt.

2. Keine Ausnahme: Offensichtliche Mängel

Keinen Ausnahmefall der Beweislastvermutung stellt es dagegen dar, dass ein Mangel bei Übergabe offen erkennbar war. In solchen Fällen greift nicht § 477 BGB, sondern regelmäßig § 442 BGB.

Hat der Verbraucher den Mangel bei Vertragsschluss oder Übergabe erkannt oder musste er ihn erkennen, sind Gewährleistungsrechte bereits ausgeschlossen. Auf die Beweislastvermutung kommt es dann nicht mehr an.

Beispiel: Kauf eines PKW mit offensichtlich zerkratztem Kotflügel.

3. Späterer Schaden mit früher Ursache

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 4.6.2015, Az. C-497/13) und des BGH (Urteil vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15) greift die Beweislastvermutung des § 477 BGB grundsätzlich auch dann, wenn sich der Schaden erst nach der Übergabe zeigt, dieser jedoch auf einem bereits bei Übergabe angelegten Mangel beruht.

Maßgeblich ist also nicht der Zeitpunkt des Schadenseintritts, sondern die Ursache des mangelhaften Zustands.

Ein Verbraucher kehrt innerhalb eines Jahres nach dem Kauf mit einem Auto mit Totalschaden zum Händler zurück und behauptet, die Bremsen seien bereits bei Übergabe mangelhaft gewesen, was letztlich zum Unfall geführt habe.

In diesem Fall greift die Beweislastvermutung des § 477 BGB hinsichtlich des behaupteten Bremsenmangels. Der Verkäufer muss beweisen, dass die Bremsen bei Übergabe mangelfrei waren oder dass der Unfall nicht auf einen vorbestehenden Mangel zurückzuführen ist.

Was gilt bei mechanischer oder unsachgemäßer Einwirkung durch den Käufer?

Nimmt der Käufer nach der Übergabe mechanische oder sonstige Eingriffe an der Kaufsache vor – etwa durch Veränderungen an elektrischen Anschlüssen oder durch sonstige unsachgemäße Behandlungen – und macht er anschließend innerhalb eines Jahres einen Mangel geltend, führt dies nicht automatisch zum Wegfall der Gewährleistung.

Gewährleistungsansprüche bestehen nur dann nicht, wenn der geltend gemachte Mangel kausal auf diese Einwirkung des Käufers zurückzuführen ist.

Auch in diesem Fall trägt im ersten Jahr nach Übergabe der Verkäufer die Beweislast. Er muss nachweisen, dass der Mangel durch die mechanische oder unsachgemäße Einwirkung des Käufers verursacht wurde.

Besteht hingegen kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Einwirkung des Käufers und dem geltend gemachten Mangel, bleibt die Sachmängelhaftung des Verkäufers bestehen.

Ein Verbraucher verwendet bei einer Digitalkamera neben dem Original-Akku des Herstellers auch einen Akku eines Drittanbieters. Drei Monate nach Übergabe funktioniert die Kamera nicht mehr – unabhängig davon, ob der Original- oder der Ersatz-Akku eingesetzt wird.

Der Käufer macht Gewährleistungsansprüche geltend. Behauptet der Verkäufer, der Defekt sei durch die Nutzung des Fremdakkus verursacht worden, muss er dies beweisen. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, bleibt er zur Erfüllung der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche verpflichtet.

Was gilt bei originalverpackter Ware mit nur stichprobenartiger Wareneingangskontrolle?

Die Beweislastumkehr nach § 477 BGB gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer die Ware vor dem Verkauf vollständig prüfen konnte oder nicht.

Zwar wird die gesetzliche Vermutung häufig damit begründet, dass der Verkäufer typischerweise bessere Kontroll- und Erkenntnismöglichkeiten hat, Voraussetzung für die Anwendung der Vermutungswirkung ist ein tatsächlicher Wissens- oder Kontrollvorsprung jedoch nicht.

Die gesetzliche Vermutung dient in erster Linie einem hohen Verbraucherschutzniveau. Daher greift sie auch dann zugunsten des Verbrauchers, wenn der Verkäufer die Ware originalverpackt weiterverkauft oder bei größeren Lieferungen nur stichprobenartige Kontrollen durchführen kann.

Gilt die Beweislastumkehr auch bei gebrauchten Waren?

Ja.

Die Beweislastvermutung des § 477 BGB gilt grundsätzlich auch beim Verkauf gebrauchter Waren, sofern ein Verbraucher von einem Unternehmer kauft (Verbrauchsgüterkauf).

Zeigt sich innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang ein Sachmangel, wird auch bei gebrauchten Waren gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gewährleistungsfrist bei der gebrauchten Ware wirksam auf ein Jahr verkürzt wurde. Die Dauer der Beweislastvermutung und die Länge der Gewährleistungsfrist sind rechtlich voneinander getrennt zu beurteilen.

Allerdings kommt bei gebrauchten Waren der Art der Sache und der Art des Mangels eine deutlich größere Bedeutung zu als bei Neuware. Aufgrund von Alter und Vorbenutzung sind gebrauchte Waren regelmäßig bereits mit gewissen Abnutzungserscheinungen versehen. Zeigt sich ein Defekt, der typischerweise auf alters- oder nutzungsbedingten Verschleiß zurückzuführen ist, kann die gesetzliche Beweislastvermutung im Einzelfall ausgeschlossen sein, weil sie mit der Art des Mangels unvereinbar ist (§ 477 Abs. 1 Satz 2 BGB) .

In solchen Fällen kann der Verkäufer die Beweislastvermutung widerlegen, indem er nachvollziehbar darlegt, dass es sich lediglich um gewöhnlichen Verschleiß handelt oder dass die Ursache des Mangels erst nach der Übergabe gesetzt wurde. Gelingt dieser Nachweis, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers.

Welche Sonderregelung gilt für lebende Tiere?

Beim Kauf lebender Tiere gilt die gesetzliche Beweislastvermutung gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB nur für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

Hintergrund ist, dass sich krankheits- oder entwicklungsbedingte Veränderungen bei lebenden Organismen häufig erst nach der Übergabe zeigen und daher nicht ohne Weiteres auf einen bereits bei Gefahrübergang bestehenden Zustand schließen lassen.

Nach Ablauf dieser sechs Monate trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass ein geltend gemachter Mangel bereits bei Übergabe des Tieres vorgelegen hat.

Welche Anforderungen gelten für den Gegenbeweis des Händlers?

Die Beweislastvermutung nach § 477 BGB führt nicht automatisch zu einer Haftung des Händlers. Zwar wird vermutet, dass ein innerhalb der maßgeblichen Frist auftretender Sachmangel bereits bei Übergabe der Ware vorlag, diese Vermutung ist jedoch widerlegbar.

Der Händler muss hierfür einen konkreten, einzelfallbezogenen und nachvollziehbaren Gegenbeweis erbringen. Pauschale Hinweise auf mögliche Fehlbedienung, allgemeinen Verschleiß oder unsachgemäße Nutzung reichen ebenso wenig aus wie ein bloßes Bestreiten der Mangelursache.

Erforderlich ist vielmehr die substantiierte Darlegung, dass

  • der geltend gemachte Mangel bei Übergabe nicht vorlag und auch nicht bereits angelegt war oder
  • die Ursache des Mangels erst nach der Übergabe gesetzt wurde, etwa durch eine unsachgemäße Behandlung durch den Käufer.

Entscheidend ist, ob das Gericht aufgrund der vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel davon überzeugt ist, dass der Mangel bei Übergabe nicht bestand. Verbleibende Zweifel gehen zulasten des Händlers.

Als Beweismittel kommen insbesondere in Betracht:

  • Sachverständigengutachten zur Entstehung des Defekts
  • technische Prüf- oder Fehlerprotokolle, etwa von Werkstätten oder Herstellern
  • Dokumentationen zum ordnungsgemäßen Zustand bei Übergabe, z. B. Wareneingangs- oder Qualitätskontrollen
  • Fotos oder technische Auswertungen, die eine äußere Beschädigung oder eine Fremdeinwirkung belegen

Je technischer und komplexer das Produkt ist, desto höher sind die Anforderungen an den Gegenbeweis. In der Praxis ist die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung daher häufig nur mit technischer oder sachverständiger Unterstützung möglich.

Welche Besonderheiten gelten bei Waren mit digitalen Elementen?

Bei Waren mit digitalen Elementen (z. B. Smart-TVs, Smartphones, vernetzte Haushaltsgeräte) gelten im Verbrauchsgüterkauf zusätzliche Sonderregelungen (§§ 475b–475e BGB) .

Das Gesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass solche Waren ihre vertragsgemäße Funktion häufig nur im Zusammenspiel mit Software, digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen entfalten können.

Für die Beweislast ist entscheidend, ob die digitalen Elemente nur einmalig oder dauerhaft bereitgestellt werden.

1. Einmalige Bereitstellung digitaler Elemente

Werden die digitalen Elemente einer Ware nur einmalig bereitgestellt (z. B. vorinstallierte Software bei Übergabe) und ist keine fortlaufende Bereitstellung vereinbart, gilt für die Ware mit ihren digitalen Elementen die allgemeine Beweislastvermutung des § 477 Abs. 1 BGB.

Zeigt sich innerhalb von 12 Monaten nach Übergabe ein Mangel an der Ware oder an den digitalen Elementen, wird vermutet, dass dieser bereits bei Übergabe vorlag (§ 477 Abs. 1 BGB) .

Eine fortlaufende Bereitstellung liegt nicht vor, wenn der Händler lediglich schuldet, dass die Ware bei Übergabe funktionsfähig ist, ohne digitale Leistungen dauerhaft bereitzustellen.

Wichtig: Spätere Softwareänderungen oder freiwillige Updates, die nicht bereits bei Übergabe angelegt waren, unterfallen nicht einer erweiterten Beweislast.

Gesetzliche Updatepflichten (z. B. Sicherheitsupdates nach § 475b Abs. 3 BGB) bleiben hiervon unberührt.

Ein Verbraucher kauft einen Smart-TV, auf dem bei Übergabe eine Betriebssoftware installiert ist. Der Kaufvertrag sieht lediglich vor, dass das Gerät bei Übergabe funktionsfähig ist; eine Verpflichtung zur dauerhaften Bereitstellung digitaler Dienste oder Funktionen ist nicht vereinbart.

Treten innerhalb eines Jahres nach der Übergabe Funktionsstörungen auf – etwa weil die Software von Anfang an fehlerhaft installiert war oder die Hardware einzelne Funktionen nicht ordnungsgemäß ausführt –, wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestand (§ 477 Abs. 1 BGB) . Der Händler müsste dann beweisen, dass das Gerät bei Übergabe mangelfrei war.

Kommt es ebenfalls innerhalb dieses Jahres zu Funktionsstörungen, deren Ursache jedoch erst nach der Übergabe entstanden ist – etwa durch spätere Softwareänderungen, freiwillige Updates oder Eingriffe des Nutzers –, kann der Händler diese Vermutung widerlegen, indem er nachweist, dass der Mangel nicht bereits bei Übergabe angelegt war.

Gesetzliche Updatepflichten, insbesondere Sicherheits-Updates für digitale Elemente der Ware, bleiben hiervon unberührt.

2. Dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente

Anders ist die Rechtslage, wenn der Händler sich vertraglich verpflichtet, digitale Funktionen über einen bestimmten Zeitraum fortlaufend bereitzustellen.

Das ist immer dann der Fall, wenn der Vertrag vorsieht, dass der Käufer digitale Funktionen oder digitale Leistungen dauerhaft nutzen kann und der Händler deren Verfügbarkeit über einen längeren Zeitraum sicherstellen muss. Grundlage hierfür sind die besonderen Regelungen für Waren mit digitalen Elementen nach § 475b BGB.

Wichtig ist die Abgrenzung zur bloßen gesetzlichen Updatepflicht:

Die Pflicht, gesetzlich erforderliche Updates – insbesondere Sicherheitsupdates – bereitzustellen (§ 475b Abs. 3 BGB) , besteht auch ohne eine vertraglich vereinbarte dauerhafte Bereitstellung. Allein diese Updatepflicht führt jedoch noch nicht dazu, dass digitale Elemente als dauerhaft bereitgestellt gelten.

Eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente liegt insbesondere dann vor, wenn der Händler sich im Vertrag verpflichtet, digitale Funktionen oder digitale Dienste über einen längeren Zeitraum funktionsfähig bereitzuhalten, zum Beispiel:

  • durch einen dauerhaft nutzbaren Cloud-Dienst,
  • durch laufende Online-Funktionen, die für die Nutzung der Ware erforderlich sind, oder
  • durch regelmäßig verfügbare digitale Zusatzleistungen, die während eines bestimmten Zeitraums genutzt werden können.

Entscheidend ist also nicht, dass es Updates gibt, sondern dass der Händler die fortlaufende Nutzung digitaler Funktionen vertraglich zugesagt hat.

Besteht lediglich die gesetzliche Updatepflicht nach § 475b Abs. 3 BGB, ohne dass der Händler sich zu einer dauerhaften Bereitstellung digitaler Funktionen verpflichtet hat, liegt keine dauerhafte Bereitstellung im rechtlichen Sinne vor. In diesem Fall gelten nicht die besonderen Beweislastregeln für dauerhaft bereitgestellte digitale Elemente.

a. Besondere Beweislast bei dauerhafter Bereitstellung

Ist eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente Vertragsbestandteil, gelten verschärfte Beweislastregeln zugunsten des Verbrauchers (§ 477 Abs. 2 BGB) .

Zeigt sich während der vereinbarten Bereitstellungsdauer ein Mangel an den digitalen Elementen, wird gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel während der gesamten bisherigen Bereitstellungsdauer bestanden hat (§ 477 Abs. 2 BGB) .

Ist im Vertrag keine konkrete Dauer der Bereitstellung vereinbart oder ist die vereinbarte Dauer kürzer, greift diese Beweislastvermutung mindestens für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Übergabe der Ware (§ 477 Abs. 2 Satz 2 BGB) .

Diese Regelung geht deutlich über die allgemeine Beweislastvermutung des § 477 Abs. 1 BGB hinaus:

  • § 477 Abs. 1 BGB betrifft ausschließlich die Frage, ob die Ware bei Übergabe mangelfrei war,
  • § 477 Abs. 2 BGB betrifft die Frage, ob die digitalen Elemente über einen längeren Zeitraum hinweg vertragsgemäß bereitgestellt wurden.

Für den Händler bedeutet dies, dass er im Streitfall darlegen und beweisen muss, dass die digitalen Elemente während der gesamten bisherigen Bereitstellungsdauer ordnungsgemäß und vertragsgemäß funktioniert haben. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird rechtlich von einer Vertragswidrigkeit der digitalen Elemente ausgegangen.“

Ein Verbraucher kauft eine smarte Heizungssteuerung. Der Kaufvertrag sieht vor, dass der Käufer für drei Jahre Zugriff auf eine Cloud-Plattform erhält, über die er:

  • die Heizung aus der Ferne steuern,
  • Verbrauchsdaten auswerten und
  • zusätzliche Funktionen nutzen kann.

Da diese digitalen Funktionen nicht nur einmalig, sondern fortlaufend über einen bestimmten Zeitraum bereitgestellt werden, liegt eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente im Sinne des § 475b BGB vor. Der Unternehmer ist verpflichtet, diese digitalen Leistungen während des vereinbarten Zeitraums funktionsfähig bereitzustellen.

Treten innerhalb dieses Zeitraums Funktionsstörungen auf – etwa weil der Cloud-Dienst zeitweise nicht erreichbar ist oder Funktionen nicht ordnungsgemäß arbeiten –, wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel während der bisherigen Bereitstellungsdauer vorlag (§ 477 Abs. 2 BGB) . Der Unternehmer muss dann nachweisen, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Bereitstellung der digitalen Elemente ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Davon zu unterscheiden ist die gesetzliche Updatepflicht:

Auch ohne vertraglich zugesagte dauerhafte Bereitstellung muss der Händler gesetzlich geschuldete Updates, insbesondere Sicherheits-Updates (§ 475b Abs. 3 BGB) , bereitstellen. Diese Pflicht allein begründet jedoch keine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente im Sinne des § 477 Abs. 2 BGB.

3. Praktische Auswirkungen und Zusammenhang mit der Updatepflicht

Für Händler ist die Unterscheidung zwischen einer einmaligen und einer dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente besonders wichtig.

Davon hängt ab, wie lange und unter welchen Voraussetzungen sie für Mängel an digitalen Funktionen haften und welche Beweislast sie im Streitfall trifft.

a. Erhöhtes Haftungsrisiko bei dauerhafter Bereitstellung

Stellt ein Händler digitale Funktionen nicht nur einmalig, sondern über einen längeren Zeitraum bereit (z. B. Cloud-Dienste, Online-Funktionen oder digitale Zusatzleistungen), gelten verschärfte gesetzliche Vorgaben.

Treten während dieses Bereitstellungszeitraums Funktionsstörungen auf, wird gesetzlich vermutet, dass eine Vertragswidrigkeit der digitalen Elemente im Verantwortungsbereich des Händlers liegt. Der Händler muss dann nachweisen, dass die digitalen Funktionen vertragsgemäß bereitgestellt wurden.

Typische Problemfälle sind insbesondere:

  • fehlende oder fehlerhafte Updates,
  • technische Inkompatibilitäten,
  • Funktionsprobleme nach System- oder Softwareanpassungen.

Gelingt der Gegenbeweis nicht, liegen regelmäßig die Voraussetzungen für Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers vor.

b. Händler bleibt Ansprechpartner für den Kunden

Für Verbraucher ist es rechtlich unerheblich, wer die digitalen Funktionen technisch bereitstellt.

Auch wenn

  • die Software vom Hersteller stammt oder
  • Cloud-Dienste durch einen externen Anbieter betrieben werden,

bleibt der Verkäufer gegenüber dem Verbraucher der alleinige Gewährleistungsschuldner.

Interne Zuständigkeiten, Lieferantenverträge oder technische Abhängigkeiten entlasten den Händler im Verhältnis zum Kunden nicht. Etwaige Rückgriffsansprüche betreffen ausschließlich das Innenverhältnis zwischen Händler und Lieferant.

c. Zusammenhang mit der gesetzlichen Updatepflicht

Unabhängig davon, ob digitale Elemente einmalig oder dauerhaft bereitgestellt werden, ist der Händler verpflichtet, gesetzlich erforderliche Updates zur Verfügung zu stellen – insbesondere Sicherheits-Updates (§ 475b Abs. 3 BGB) .

Ist zusätzlich eine vertragliche Bereitstellungsdauer für digitale Elemente vereinbart, gilt:

  • Während dieses Zeitraums müssen auch die erforderlichen Updates bereitgestellt werden.
  • Unterbleiben Updates oder sind sie fehlerhaft, liegt regelmäßig eine Vertragswidrigkeit und damit ein Sachmangel vor.

Maßgeblich ist entweder der vereinbarte Zeitraum oder – falls keine konkrete Dauer festgelegt wurde – der Zeitraum, den Verbraucher nach Art und Zweck der Ware vernünftigerweise erwarten dürfen.

d. Wie lange gilt die Beweislast zulasten des Händlers?

Die Beweislast zulasten des Händlers gilt für die vertraglich vereinbarte Dauer der Bereitstellung der digitalen Elemente, mindestens jedoch für zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.

Eine Verkürzung dieser Frist zum Nachteil des Verbrauchers ist gesetzlich unzulässig.

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Bildquelle: Rasdi Abdul Rahman / shutterstock.com

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40 Kommentare

B
Beate
Haartopper
Hallo,
Ich habe letztes Jahr im November einen gelockten Haartopper halb Echthaar halb Synthetik gekauft. Die Locken waren für mich Voraussetzung und dass diese auch im Haar bleiben. Im Februar war schon ein Befestigungsclip kaputt und die Haare waren schon sehr trocken trotz sehr guter Pflege. Habe beim Verkäufer ein spezielles Pflegespray gekauft und ausprobiert doch leider wurden die Haare immer schlechter. War dann nochmals Anfang April dort und sie sagte man müsste mit dem Glätteisen die Haarstruktur wieder schließen. Doch nach dem Glätten stehen jetzt die Haare glatt ab und die Locken sind weg. Im Mai hab ich den Topper zurückgeschickt doch laut Hersteller hat der Haartopper normaler Verschleiß/ Abnutzung. Der Topper hat 1750.— € gekostet und nach nicht einmal 3 Monaten war er nicht mehr tragbar.
I
IT-Recht Kanzlei
Haartopper
Auf Basis Ihrer Schilderung ist die Ablehnung der Reklamation durch den Verkäufer rechtlich nicht haltbar. Hier sind die drei entscheidenden Hebel:
1. Gesetzliche Beweislastvermutung (§ 477 Abs. 1 BGB): Da der Kauf im November 2024 erfolgte und die Mängel bereits im Februar 2025 (nach ca. 3 Monaten) auftraten, greift die einjährige Beweislastumkehr. Es wird gesetzlich vermutet, dass der Defekt bereits bei Übergabe angelegt war. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen – was ihm kaum gelingen wird.
2. Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 BGB): Die Locken waren laut Ihrer Aussage „Voraussetzung“. Dass diese nach einer vom Verkäufer empfohlenen Behandlung (Glätten) dauerhaft verschwinden, stellt einen Sachmangel dar, da die Ware nicht mehr die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
3. Unverhältnismäßiger Verschleiß: Bei einem Kaufpreis von 1.750 € darf eine Haltbarkeit von deutlich mehr als drei Monaten erwartet werden. Die Behauptung „normaler Verschleiß“ wird bei dieser Preisklasse und diesem kurzen Zeitraum juristisch als Schutzbehauptung einzustufen sein.
H
Hans -Jürgen
Fernseher defekt
Hallo,
habe einen Tag vor Weihnachten einen neuen Fernseher bei einen Namenhaften Händler gekauft, es sollte ein Geschenk sein, nach der Bezahlung hat der Verkäufer den Karton Originalverpackt und ungeöffnet in meinen Wagen verladen.
Am 1. Weihnachtsfeiertag dann die Ernüchterung, beim öffnen des Kartons sahen wir eine unbeschädigte Styroporverpackung, diese haben wir entfernt und den Fernseher 10 cm rausgezogen, wir stellten fest das am Fernseher Glasbruch vorlag, haben diesen dann wieder Verpackt und sind innerhalb von 7 Tage wieder zum Händler, dieser sagte es sei unser Verschulden er könnte nichts tun, hatte den Fernseher dann wegen transportschäden eingeschickt, auch diese Hoffnung würde uns genommen, wir sollen einen neuen Kaufen.
Wir fühlen uns verarscht, haben einen ungeöffneten Karton erhalten, wie soll ich feststellen ob der Fernseher im Laden schon defekt war
Über Lösungen wäre ich dankbar.
Viele Grüße
Hans -Jürgen
I
IT-Recht Kanzlei
Defekter Fernseher
Nach Ihrer Schilderung spricht vieles dafür, dass der Fernseher bereits bei Übergabe mangelhaft war. Dass der Karton originalverpackt und ungeöffnet war, entlastet Sie – Sie sind rechtlich nicht verpflichtet, die Ware im Geschäft auszupacken oder sofort zu überprüfen.
Da der Glasbruch bereits beim erstmaligen Öffnen der Verpackung festgestellt wurde und die Reklamation innerhalb weniger Tage erfolgte, greift die gesetzliche Beweislastvermutung (§ 477 BGB). Der Händler müsste beweisen, dass der Schaden erst nach Übergabe entstanden ist. Ein pauschaler Hinweis auf Eigenverschulden oder Transportschäden reicht hierfür nicht aus.
Der Händler ist daher grundsätzlich zur Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Reparatur) verpflichtet. Einen Neukauf müssen Sie nicht akzeptieren.
S
Stefanie
Brandloch un der Jacke
Hallo,
ich bin im Einzelhandel tätig. Wo liegt die Beweislast, wenn ein Kunde behauptet, die Jacke wurde inklusive Brandloch übergeben??
I
IT-Recht Kanzlei
Brandloch
Die gesetzliche Beweislastumkehr des § 477 BGB gilt nicht schrankenlos. Nach § 477 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BGB greift sie ausdrücklich nicht, wenn die Vermutung mit der Art des Mangels unvereinbar ist.
Das ist insbesondere bei Schäden der Fall, die typischerweise erst nach Übergabe durch äußere Einwirkung entstehen. Ein Brandloch in einer Jacke gehört regelmäßig dazu. Ein solcher Schaden lässt nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht auf einen bei Übergabe vorhandenen Mangel schließen, sondern auf ein nachträgliches Ereignis.
In diesen Fällen kommt es daher nicht zur Beweislastumkehr. Der Kunde muss selbst darlegen und beweisen, dass der Schaden bereits bei Übergabe vorhanden war. Gelingt ihm das nicht, bestehen keine Gewährleistungsansprüche.
J
Jamie
Dachträger defekt - Gewährleistung abgelehnt
Wir haben im Sommer originale BMW Dachträger in der Niederlassung erworben. Einmal nach Anleitung montiert und nach vier Monaten wieder abmontiert, weil wir ein neues Fahrzeug gekauft haben.
Beim Abmontieren ist uns nichts spezielles aufgefallen. Der eine Dachträger funktioniert einwandfrei. Der andere aber lässt sich seitdem nicht mehr abschließen. Bei der Niederlassung wurde uns gesagt, dass die Gewährleistung abgelehnt wird, weil ein Bedienungsfehler vorliegt. Angeblich sollen wir die Schraube überdreht haben, dass das Gewinde blockiert ist.
Wir haben beide Dachträger gleichermaßen abmontiert, deswegen verstehe ich nicht, wieso uns der Fehler jetzt angelastet wird.
Wie sollen wir jetzt vorgehen? Wir haben die Dachträger ganz normal bedient. Das Gewinde kann doch nicht so schnell kaputt gehen?
Wäre über eine Einschätzung sehr dankbar.
I
IT-Recht Kanzlei
Defekter Dachträger
Tritt der Defekt bereits nach vier Monaten auf, greift grundsätzlich die gesetzliche Beweislastvermutung des § 477 BGB. Danach wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.
Lehnt der Händler die Gewährleistung mit dem Hinweis auf einen angeblichen Bedienungsfehler ab, muss er beweisen, dass der Schaden tatsächlich auf eine unsachgemäße Nutzung zurückzuführen ist. Ein bloßer Verweis auf ein „überdrehtes Gewinde“ reicht hierfür nicht aus.
Dass beide Dachträger nach derselben Anleitung montiert und demontiert wurden und nur einer einen Defekt aufweist, spricht eher gegen einen Bedienungsfehler. Solange der Händler keinen belastbaren Nachweis für eine Fehlbedienung erbringt, bestehen weiterhin Gewährleistungsansprüche, insbesondere auf Nacherfüllung.
Empfehlenswert ist, den Mangel schriftlich unter Fristsetzung geltend zu machen und ausdrücklich auf die Beweislastregelung des § 477 BGB hinzuweisen.
I
Imke
sind Mottenlöcher nach 10 Monaten Sachmangel?
Hallo, ich verkaufe u.a. Kaschmirpullover, nun hat eine Käuferin 10 Monate nach Kauf beim Herausholden des Pullovers nach dem Sommer mehrere Löcher entdeckt und will ihn deswegen reklamieren. Sie hat Fotos des Pullovers geschickt, es sind eindeutig Mottenlöcher und der Pullover sieht auch sonst sehr ungepflegt (viel Pilling) aus. Fällt das unter die Gewährleistung oder ist das unsachgemäßer Gebrauch?
Vielen Dank für eine Antwort
I
IT-Recht Kanzlei
Mottenlöcher
Mottenlöcher stellen keinen Sachmangel, sondern eine nachträgliche Beschädigung durch äußere Einwirkung dar. Sie entstehen typischerweise erst nach Übergabe der Ware durch Lagerung und nicht aufgrund eines Material- oder Herstellungsfehlers.
Auch wenn der Mangel innerhalb von zehn Monaten geltend gemacht wird, greift die Beweislastvermutung des § 477 BGB hier nicht, da die Vermutung mit der Art des Mangels unvereinbar ist. Ein Mottenbefall ist kein Defekt, der bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs im Keim angelegt sein kann.
Der ungepflegte Zustand des Pullovers (starkes Pilling) belegt zudem eine intensive Nutzung oder mangelnde Pflege nach dem Kauf. Ein Gewährleistungsanspruch besteht daher nicht; es handelt sich um die Folgen unsachgemäßer Lagerung bzw. normalen Verschleiß, für die Sie als Händler nicht haften.
M
Michael
Garantie Gewährleistung
Hallo guten Tag, ich werde wohl jetzt auch in einen rechtsstreit gehen müssen, was mir eigentlich überhaupt nicht gefällt da es um ein Handy im Wert von 100 € geht. Ich habe im Mai ein Handy gekauft im Juli funktioniert plötzlich das Display nicht mehr es wurde ganz grau plötzlich kam lauter Streifen und dann blieb nur noch ein Streifen auf einer Seite. Dies geschah als ich ein Foto machen wollte und es wegschicken wollte. Ich bin dann zum Verkäufer der Verkäufer nahm das Handy entgegen. Nach einiger Zeit dachte ich na was ist denn los ist meldet sich keine uns gente den QR-Code auf diese Reparatur Schein. Ich dachte mich trifft der Schlag man möchte 140 oder 150 € von mir für die Reparatur ein innere schaden mittlerweile ist man soweit dass man behauptet falsche Handhabung. Also wenn ich ein Handy mit Kamera habe dann darf ich ja wohl Fotos machen oder? Ich weiß nicht wie dieser Schaden zustande kam das habe ich den Verkäufer auch mitgeteilt ich habe ihn auch für sie dass mir das Handy wieder runtergefallen noch sonstiges ist aber man kann dann plötzlich auf den Gedanken zu sagen falsche Handhabung. Jetzt sehe ich mich wohl in der Pflicht mit dem Verkäufer vor Gericht zu ziehen was denkt ihr wie gut sind meine Chancen auf Gewährleistung
I
IT-Recht Kanzlei
Garantie / Gewährleistung
Nach Ihrer Schilderung stehen Ihre Chancen durchaus gut.
Der Defekt ist bereits wenige Wochen nach dem Kauf aufgetreten. In diesem Zeitraum greift die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Das bedeutet: Der Verkäufer müsste beweisen, dass der Schaden durch eine unsachgemäße Handhabung entstanden ist.
Fotos mit dem Handy zu machen gehört zur bestimmungsgemäßen Nutzung eines Smartphones. Solange kein Sturz, kein Druckschaden oder eine sonstige äußere Einwirkung nachgewiesen werden kann, reicht der bloße Hinweis auf einen angeblichen „inneren Schaden“ rechtlich nicht aus, um die Gewährleistung abzulehnen.
Der Verkäufer kann Sie zudem nicht einfach auf eine kostenpflichtige Reparatur verweisen. Zunächst schuldet er Nacherfüllung nach Ihrer Wahl, also entweder eine Reparatur oder ein Ersatzgerät. Erst wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass Sie den Schaden selbst verursacht haben, entfällt der Gewährleistungsanspruch und eine Kostenbeteiligung käme überhaupt in Betracht.
R
Rene
Sohle löst sich nach 7 Monaten
Ich habe im Juli vorigen Jahres Wanderschuhe der Firma Lowa gekauft. Im April fingen die Sohlen an sich zu lösen und in der Knickfalte reißt das Meshgewebve auf. Der Verkäufer wanderschuhe.net verweigert die Reparatur / Ersatzlieferung mit der Begründung das der Hersteller Lowa die Gewährleistung ablehne da die Schuhe zu häufig getragen wurden was im Teil des Absatzes am Verschleiß zu sehen ist. Der Absatz ist aber genauso Teil der Sohle welche wahrscheinlich vom Material fehlerhaft ist ( Lowa hat das Sohlenmaterial inzwischen verändert )
Frage wie soll ich mich nun verhalten - Verkäufer bezieht sich auf Hersteller LOWA und dieser lehnt die Gewährleistung ab.
I
IT-Recht Kanzlei
Sohle löst sich
Nach Ihrer Schilderung spricht vieles für einen Sachmangel und nicht für bloßen Verschleiß.
Dass sich die Sohle nach sieben Monaten löst und zusätzlich das Material in der Knickfalte reißt, ist bei hochwertigen Wanderschuhen kein normaler Abnutzungszustand, selbst bei regelmäßiger Nutzung. Wanderschuhe sind gerade für häufiges Tragen ausgelegt. Ein pauschaler Hinweis auf „zu häufiges Tragen“ genügt rechtlich nicht.
Entscheidend ist zudem: Ihr Vertragspartner ist der Verkäufer, nicht der Hersteller. Der Verkäufer kann sich nicht dadurch entlasten, dass der Hersteller die Gewährleistung ablehnt. Das ist ein reines internes Thema zwischen Verkäufer und Hersteller.
Da sich der Mangel innerhalb des ersten Jahres gezeigt hat, greift die Beweislastvermutung (§ 477 BGB). Der Verkäufer müsste beweisen, dass kein Material- oder Herstellungsfehler vorlag. Der Verweis auf Abrieb am Absatz reicht dafür nicht aus – zumal die Sohle insgesamt betroffen ist und das Material laut Ihrer Schilderung inzwischen geändert wurde, was eher für einen ursprünglichen Materialfehler spricht.
A
Alexander Gabel
Defekt nach 18 Monaten
Hallo,
an meinem Whirlpool ist vermutlich die Zirkulationspumpe defekt. Der Kauf ist 18 Monate her, Der Hersteller beruft sich auf die Beweislastumkehr und will einen Austausch oder eine Reparatur nicht übernehmen. Ist das korrekt?
I
IT-Recht Kanzlei
Whirlpool
Nach 18 Monaten greift die gesetzliche Beweislastvermutung des § 477 BGB nicht mehr. Das bedeutet: Der Käufer muss nun beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Sache vorlag.
Damit sind Gewährleistungsrechte jedoch nicht ausgeschlossen. Sie bestehen weiterhin innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist. Voraussetzung ist allerdings, dass sich ein Material- oder Herstellungsfehler bei Übergabe nachweisen lässt, etwa durch ein technisches Gutachten.
Wichtig ist zudem: Anspruchsgegner ist allein der Verkäufer, nicht der Hersteller. Lehnt der Hersteller eine Regulierung ab, ist das rechtlich unbeachtlich, sofern er nicht Vertragspartner ist. Ob ein weiteres Vorgehen sinnvoll ist, hängt letztlich vom Wert des Whirlpools und den Kosten des erforderlichen Nachweises ab.
R
Regina
Nachbesserung bzw. Rückabwicklung
Ich habe im Februar Laufschuhe gekauft, diese bisher ca. für 100 km getragen (da ich auch noch andere habe)
nun ist bei diesen im Fersenbereich oben an der Kante ein Loch.
Der Verkäufer hat sie dem Hersteller eingeschickt, sagt aber die "6 Monate" Gewährleistung sind abgelaufen.
Wie verhalte ich mich nun?
Vielen herzlichen Dank
I
IT-Recht Kanzlei
Lauffschuhe
Die Aussage des Verkäufers, die „6 Monate“ seien abgelaufen, ist zumindest missverständlich.
Für neue Waren gilt weiterhin eine zweijährige Gewährleistungsfrist. Innerhalb des ersten Jahres greift die gesetzliche Beweislastvermutung. In diesem Zeitraum wird zugunsten des Käufers vermutet, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Erst nach Ablauf dieses Jahres kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer darlegt, dass es sich nicht um normalen Verschleiß handelt.
Ein Loch im Fersenbereich nach vergleichsweise geringer Laufleistung ist bei Laufschuhen eher ungewöhnlich und kann auf einen Material- oder Verarbeitungsfehler hindeuten.
Ihr Ansprechpartner bleibt der Verkäufer, nicht der Hersteller. Sinnvoll ist es daher, den Mangel nochmals sachlich anzuzeigen und um Nacherfüllung zu bitten, also Reparatur oder Ersatz. Eine Rückabwicklung käme erst in Betracht, wenn die Nacherfüllung nicht möglich ist oder verweigert wird.
R
Rosie
Beweisumlastkehr
Hallo, die Gewährleistung zb. Für ein gebrauchtes Auto beträgt jetzt 2 Jahre aber der Verkäufer kann diese auf 1 Jahr verkürzen, nun meine Frage: verkürzt sich die Beweisumlastkehr dann auch auf 6 Monate oder bleibt diese unberührt bei 12 Monaten.
Danke für die Antworten.
I
IT-Recht Kanzlei
Beweislastumkehr
Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist und die Dauer der Beweislastumkehr sind zwei unterschiedliche Dinge.
Bei einem gebrauchten Auto kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Das ist zulässig.
Die Beweislastumkehr nach § 477 BGB bleibt davon jedoch unberührt. Sie gilt auch bei gebrauchten Sachen grundsätzlich für ein Jahr ab Übergabe – unabhängig davon, ob die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt wurde.
Ergebnis:
- Gewährleistung: 1 Jahr (wirksam verkürzt)
- Beweislastumkehr: ebenfalls 1 Jahr
Eine Verkürzung der Beweislastumkehr auf sechs Monate ist nicht zulässig. Innerhalb des ersten Jahres muss also weiterhin der Verkäufer beweisen, dass ein Mangel nicht bereits bei Übergabe vorlag.
K
Kristina B.
Frage zu Beweislastumkehr
Ich habe einen neuen Artikel erworben und bereits innerhalb der ersten 6 Monate auf einen Mangel hingewiesen. Dabei wurde mir vom Verkäufer ein Hinweis mitgegeben, dass es sich dabei womöglich um gar keinen Mangel/Fehler handelt und ich die Ware noch 1-2 Male nutzen und mich dann erneut melden soll, wenn der Fehler weiterhin besteht. Die erneute Nutzung gelang mir erst 1 Jahr und 4 Monate später (innerhalb der 24 Monate). Ich habe den Mangel nun erneut gemeldet, aber der Verkäufer lehnt den Gewährleistungsanspruch ab mit der Begründung der Beweislastumkehr und dass ich die Ware viel früher nochmal hätte testen sollen. Ist das rechtens?
Danke und freundliche Grüße
I
IT-Recht Kanzlei
Beweislastumkehr
Die Begründung des Verkäufers überzeugt so nicht.
Entscheidend ist, dass Sie den Mangel bereits innerhalb des ersten Jahres gemeldet haben. Darauf kommt es bei der Beweislast an – nicht darauf, wann Sie die Ware erneut getestet haben. Dass Sie zunächst abgewartet haben, ist umso weniger problematisch, weil der Verkäufer Ihnen selbst geraten hat, die Ware weiter zu nutzen und sich später noch einmal zu melden.
Solange die zweijährige Gewährleistungsfrist noch läuft, bestehen Ihre Rechte fort. Der Verkäufer kann den Anspruch nicht allein mit dem Hinweis ablehnen, Sie hätten früher erneut testen müssen. Maßgeblich ist, wann sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
S
Sonnek-Bader
Fr.
Leider für mich nicht sehr hilfreich, da mein zu hinterfragender Mangel (Aufplatzung an einer durch den Schreiner eingebauten Arbeitsplatte) erst 8 Wochen später erkannt wurde - also nach Abnahme und Bezahlung. Jetzt behauptet die Schreinerei dadurch müsste ich beweisen, dass der Mangel durch den Verkäufer/Schreinerei verursacht wurde. Ich lese nirgends etwas dass dem so oder nicht so ist.
I
IT-Recht Kanzlei
Werkvertragsrecht
Hier gilt nicht das Kaufrecht, sondern Werkvertragsrecht, weil der Schreiner die Arbeitsplatte hergestellt und eingebaut hat. Die Beweislastumkehr aus dem Kaufrecht greift deshalb nicht.
Nach der Abnahme liegt die Beweislast grundsätzlich beim Auftraggeber. Sie müssen also darlegen, dass ein Mangel vorliegt und dieser auf die Arbeit des Schreiners zurückgeht. Das bedeutet aber nicht, dass Sie automatisch leer ausgehen.
Zeigt sich der Schaden erst nach einigen Wochen, kann es sich um einen verdeckten Mangel handeln. Wenn Sie plausibel darlegen können, dass die Arbeitsplatte normal genutzt wurde und eine Aufplatzung typischerweise auf Material-, Verarbeitungs- oder Einbaufehler zurückzuführen ist, ist der pauschale Hinweis der Schreinerei auf ein angebliches Eigenverschulden rechtlich nicht tragfähig.
D
Danni
Nachbesserung nach Ablauf der ersten zwölf Monate
Eine Frage ergibt sich mir nach dem lesen des Artikels.
Wie verhält es sich denn, wenn der Gegenstand nach 12 Monaten kaputt geht, der Verkäufer diesen nach den zwölf Monaten nicht nur einmal, sondern zwei Mal repariert (angenommen dieser geht nach den ersten zwölf Monaten zwei mal kaputt - vorher nicht) ohne von dem Käufer einen Nachweis zu fordern, das der Mangel seit Anfang an bestand.
Kann der Verkäufer beim dritten Defekt jetzt einen Nachweis einfordern, oder hat der Käufer ein Recht auf Rückgabe/Kaufpreisminderung?
E
Eduard Marco
Backofen Fehler
Hallo Frau Freytag,
ich habe im Juni 2020 einen Backofen gekauft. Dieser hat nun einen defekt. Ich habe diesen reklamiert und der Hersteller beruft sich nun auf die Beweislastumkehr nach 6 Monaten und will das ich ihm Beweise das dieser Mangel zum Auslieferzustand bestanden hat. Dies kann ich nicht. Er möchte mir das Gerät nicht reparieren. Habe ich nicht dennoch lt. Gewährleistungsrecht die Chance mein Gerät reparieren zu lassen vom Hersteller?
Danke für die HIlfe
Eduard
M
Mo B
Beginn der Frist?
Hey, Verbraucher hier.
Beginnt die Gewährleistungsfrist mit Bestellung oder Auslieferung der Ware? Hab gerade möglicherweise eine 6 Monate Punktlandung geschafft :)
S
Schulz
B2B Handel
Guten Tag,
wie ist es beim B2B Handel Direktlieferung (Dropshipping)? Unser Händler liefert zum Endkunden, die Ware kommt beschädigt an. Der Kunde macht vom Widerruf gebrauch, Händler lässt die Ware abholen und berechnet uns von EK Preis Netto 20% für wieder Aufrüstung. Ist das so rechtens?
M
Martin Kukuczka
N.N.
Sehr geehrte Frau Freytag ,
habe einen 18 mon. alten PKW als Nichtraucher Fahrzeug von einem renomierten VW Autohaus im Jan. 2020 erworben. Vorbesitzer war eine Vermietungsgesellschaft. Bei der Probefahrt im Jan. 2020 fiel mir auf, dass der Wagen immer noch einen Neuwagengeruch ausstrahlte. Nach den letzten sonnenreichen Tagen hat sich der Innenraum des Fahrzeugs aufgeheizt; extremer Nikotingeruch ist festzustellen. Daraufhin habe ich das Fahrzeug näher in Augenschein genommen; ein Brandfleck in der Fußmatte des Beifahrerraums sowie Ascherückstände im Zigarettenanzünder konnten festgestellt werden. Das Autohaus hat sich daraufhin bereiterklärt eine allumfassende Desinfektion durchzuführen. Nach dieser durchgeführten Desinfektion hat sich an der Geruchsbildung nichts verändert.
Wie soll ich weiter verfahren. mfG
S
Schmitz
Scheinbar oder anscheinend?
Liebe Frau Kollegin, in Ihrem Musteranschreiben stellt sich die Frage, ob die Kaufsache anscheinend oder aber, wie geschrieben, nur scheinbar einen Mangel aufweist. Hierin liegt ein Bedeutungsunterschied, den Sie nochmals - um der Professionalität willen - vergegenwärtigen sollten. Die Waffe des Anwalts ist die Sprache, und die sollte er also beherrschen.
V
Valentina
Frau
Ich glaube Sie meinen §476 oder? §477 behandelt die Sonderbedingungen für Garantien
S
Sanny
Beweislastumkehr
Die Beweislastumkehr driftet immer mehr ab ins praxisferne weit ab des gesundenen Menschenverstandes
S
Steffi Chrubasik
Mangel an einer Textilpresse
Mir ist nach 8 Monaten die neu angeschaffte Textilpresse auseinandergebrochen. Die 4 Schweißnähte , an der die Heizplatte und das Modul angeschweißt war, sind komplett weggebrochen. Der Verkäufer wirft mir vor, mit zu viel Druck gespresst zu haben und verweigert mir die Reparatur, bzw. einen Ersatz. Selbst ein Entgegenkommen von € 30-40 Euro für die Reparatur wird abgelehnt. Einen Schalter habe ich einen Monat zuvor schon selbst ersetzt. Wie soll ich nachweisen, dass ich richtig mit der Presse gearbeitet habe?
M
Mehmet
Herr
Wir haben eine Küchenarmatur  verkauft der kunde meldet sich nach 1 jahr und Sagt das es am Hebel Tropft unter dem Hebel befindet sich die Kartusche dies ist ein verschleiss teil.
Müssen wir im die Armatur wieder Instand setzen?.
Mit freundlichen Grüßen 
A
Alex Winter
Frau
Guten Tag
Wie verhält es sich bei einem arglistig verschwiegen Mangel bei der Beweislastumkehr , wenn dieser erst nach den 6 Monaten entdeckt wird?
Ist der Käufer dann auch in der Pflicht den Beweis zu erbringen?
Vielen Dank vorab
B
Bertold
Mangel nach repariertem Gerät ohne Gewehrleistung
Hallo, das Gerät ein Laptop  hat keine Garantie und Gewehrleistung. Wurde zur Reperatur eingeschickt. Keine Funktion. Nach der Reperatur ging das Laptop aber man konnte keine Passwörter eingeben. Nun wurde festgestellt, dass die Tasten auch defekt sind. Musst die Reperatur stelle dafür haften und auf Kulanz reperaieren. Oder ist hier ein beweispflicht unserseits nötig.
J
Jenny Köhler
6 Monate komme was wolle?
Mich würde interessieren, ob die 6 Monate ohne jegliche Ausnahme gelten? Angenommen ein Kunde kauft einen Artikel, der sich nach kurzer Zeit als mangelhaft herausstellt. Der Verkäufer bietet die Behebung des Mangels an, die dann allerdings z.B. 12 Wochen dauert. 8 Monate nach dem Kauf des Artikels stellt der Kunde einen weiteren Mangel fest, bei einem Teil des Geräts, dass der Kunde bisher noch nicht genutzt hatte. Der Verkäufer verweigert aber aufgrund der Beweislastumkehr jegliche Reparatur. Nun hat sich aber das Gerät effektiv nur 5 Monate beim Kunden befunden... Gilt hier trotzdem die 6 Monatsregel?
Mit freundlichen Grüßen
Jenny Köhler
U
Udo Hoyer
Mangel wird vom Verkäufer wird bestritten
Wie wird die Sache gehändelt, wenn der Verkäufer den geltend gemachten Mangel bestreitet und behauptet die Sache wäre in Ordnung?
D
D.J.
Beweisumkehr beim Gebrauchtwagen
Hallo, 
Mein Freund hat Anfang Februar ein gebraucht s Auto beim Händler gekauft. Die Probefahrt lief reibungslos ab. Nachdem kauf, 3 Tage später und 30 km weiter, leuchtete die Kühlwasserlampe auf. Er füllte das Kühlwasser nach, paar Kilometer weiter, leuchtet sie wieder auf. Er ist dann zur Werkstatt gefahren. Die haben festegelslg das die Dichtung kaputt ist. Er hat sich mit den Händler in Verbindung gesetzt, dieser sagt er kann nichts machen außer ihm die Garantie für 800 Euro zu verkaufe . Er hat abgelehnt. Das Auto steht nun seit 2 Wochen rum weil keiner weiß wie man jetzt vorgeht. Ist der Händler in der beweispflicht oder wie läuft das?! Liebe Grüße 
H
Horst
Billigware
Was ist denn, wenn Artikel prinzipiell gar keine 6 Monate halten sollen?
Ich meine damit offensichtliche Billigartikel, bei denen der Kunde schon am Preis erkennen kann, das hier keine großartige Qualität vorliegen kann. Als Beispiel: leicht reißende Nähte bei Strumpfhosen. Der Kunde geht ja hier bewusst das Risiko von schlechter Ware ein, zahlt dafür aber auch entsprechend wenig Geld.
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