Elektrogeräte nach Österreich versenden: Diese Pflichten gelten für Händler
Der Versand von Elektro- und Elektronikgeräten nach Österreich ist für Online-Händler mit besonderen Pflichten verbunden. Diese FAQ zeigen, wann eine Registrierung erforderlich ist und welche Risiken bei Verstößen drohen.
Inhaltsverzeichnis
- Wer ist betroffen?
- Sind auch Händler betroffen, die Elektro- und Elektronikgeräte an österreichische Händler verkaufen?
- Wie funktioniert die Registrierung in Österreich?
- Benötigt ein Händler, der B2B nach Österreich verkauft, bei freiwilliger Registrierung auch einen Bevollmächtigten?
- Was droht bei Nichtbeachtung?
- Wie komme ich möglichst schnell meinen Pflichten beim Versand von Elektro- und Elektronikgeräten nach Österreich nach?
Wer ist betroffen?
Betroffen sind alle Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte nach Österreich an Endnutzer in privaten Haushalten (B2C) im Wege des Fernabsatzes (z. B. Online-Shop/Plattformen) liefern.
Rechtlich gelten diese Händler als „Hersteller“ im Sinne der österreichischen Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO), auch wenn sie ihren Sitz ausschließlich in Deutschland haben.
Eine Registrierung ausschließlich in Deutschland bei der Stiftung ear nach dem deutschen ElektroG ist hierfür nicht ausreichend. Maßgeblich ist vielmehr eine ordnungsgemäße Registrierung nach österreichischem Recht sowie – je nach Gerätekategorie und Vertriebsweg – die Erfüllung der weiteren Herstellerpflichten (insbesondere Systemteilnahme/Finanzierung, Meldungen).
Sind auch Händler betroffen, die Elektro- und Elektronikgeräte an österreichische Händler verkaufen?
Grundsätzlich nein – vorausgesetzt, der Vertrieb erfolgt ausschließlich im B2B-Bereich an einen tatsächlich ordnungsgemäß registrierten österreichischen Hersteller oder Importeur. Maßgeblich ist dabei nicht die formale Einordnung als „B2B“, sondern wer im konkreten Einzelfall als Hersteller gilt und die Elektro- und Elektronikgeräte erstmals in Österreich in Verkehr bringt.
In dieser Konstellation trifft die Registrierungspflicht nach der EAG-VO den österreichischen Abnehmer, nicht den ausländischen Lieferanten. Vorsicht ist jedoch geboten, sobald der deutsche Händler auch nur teilweise direkt an Letztverbraucher liefert, Liefermodelle wie Dropshipping oder Direct Fulfilment nutzt oder der österreichische Abnehmer seinerseits nicht ordnungsgemäß registriert ist. In solchen Fällen kann die Registrierungspflicht ganz oder teilweise auf den ausländischen Anbieter übergehen.
Daneben wird in der Praxis eine Gestaltung genutzt, bei der sich der ausländische Hersteller oder Exporteur freiwillig selbst registriert, um den österreichischen Handelspartner faktisch zu entlasten. Diese Vorgehensweise ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wird von den österreichischen Behörden jedoch seit Jahren in bestimmten Konstellationen faktisch akzeptiert – insbesondere bei Unternehmen mit gemischten B2B- und B2C-Vertriebsstrukturen.
Stand 2026 gilt jedoch: Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Ob eine solche Lösung im Einzelfall trägt, hängt maßgeblich von der konkreten Lieferkette, der Rollenverteilung und der behördlichen Praxis ab; eine belastbare Garantie lässt sich daraus nicht ableiten.
Wie funktioniert die Registrierung in Österreich?
Die Registrierung nach der österreichischen Elektroaltgeräteverordnung setzt bei ausländischen Herstellern/Fernabsatzhändlern regelmäßig die Bestellung eines in Österreich ansässigen Bevollmächtigten voraus. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 21a EAG-VO (Bevollmächtigter für ausländische Hersteller).
Ist ein Sitz/Niederlassung in Österreich nicht vorhanden, muss der ausländische Händler zwingend einen in Österreich ansässigen Bevollmächtigten („Bevollmächtigter Herstellervertreter“) benennen, der die Pflichten nach der EAG-VO übernimmt. Ohne Bevollmächtigten ist eine rechtmäßige Registrierung nicht möglich.
Benötigt ein Händler, der B2B nach Österreich verkauft, bei freiwilliger Registrierung auch einen Bevollmächtigten?
Ja. Auch im Falle einer freiwilligen Registrierung für den B2B-Vertrieb ist die Bestellung eines Bevollmächtigten in Österreich zwingend erforderlich. Die Bevollmächtigtenpflicht knüpft nicht an die Vertriebsart (B2B/B2C), sondern allein an den fehlenden Sitz des Herstellers in Österreich an.
Der Bevollmächtigte übernimmt die Herstellerpflichten für die jeweiligen in Österreich bereitgestellten Geräte.
Was droht bei Nichtbeachtung?
Bei fehlender oder fehlerhafter Registrierung drohen erhebliche rechtliche Risiken.
Zu nennen sind insbesondere:
- wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände,
- verwaltungsrechtliche Sanktionen in Österreich (Verwaltungsübertretungen mit teils empfindlichen Geldstrafen),
- Vertriebsverbote durch österreichische Behörden.
Die Erfahrung zeigt, dass die Kontrolldichte in den letzten Jahren deutlich підт zugenommen hat und sich Händler nicht mehr auf eine faktische Duldung verlassen können.
Wie komme ich möglichst schnell meinen Pflichten beim Versand von Elektro- und Elektronikgeräten nach Österreich nach?
Wir konnten zwischenzeitlich eine praxistaugliche und vor allem schnelle Lösung für unsere Mandanten finden, da sich der Abmahndruck hier zeitnah noch stark erhöhen dürfte und daher schnell rechtssichere Zustände geschaffen werden sollten.
Hierfür konnten wir unseren langjährigen Kooperationspartner, die Firma take-e-way GmbH aus Hamburg gewinnen. Mit take-e-way arbeitetet die IT-Recht Kanzlei bereits erfolgreich im Bereich der Registrierung von Herstellern im Sinne des ElektroG und BattG in Deutschland zusammen. Unser Kooperationspartner take-e-way ist Ihnen gerne dabei behilflich, unbürokratisch und zu attraktiven Konditionen die notwendigen Voraussetzungen für den rechtssicheren Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten ins das europäische Ausland zu schaffen.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare
Ich verkaufe Modellbauartikel wie Funk-Fernlenkanlagen, elektronische Drehzahlsteller für elektrische Propellerantriebe, Servo-Stellmotoren zur Betätigung der Flügelklappen bei Flugmodellen.
Nun bin ich mir nicht sicher, ob diese Teile unter das ElektroG fallen.
Gibt es irgendwo eine Liste mit allen betroffenen Geräteklassen?
Habe ich etwas überlesen?