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Irreführende Produktwerbung

Anforderungen an die Werbung mit Wasserdichtigkeit bei Armbanduhren

Anforderungen an die Werbung mit Wasserdichtigkeit bei Armbanduhren
5 min
Beitrag vom: 13.07.2015
Aktualisiert: 13.01.2026

Die Werbung mit „wasserdicht“ bei Armbanduhren ist rechtlich streng geregelt. Welche technischen Voraussetzungen gelten und welche Angaben sind zulässig?

Grundlegendes zur Wasserdichtigkeit bei Armbanduhren

Wird eine Armbanduhr als „wasserdicht“ beworben, vermittelt dies dem Verbraucher den Eindruck, sie könne im Alltag problemlos auch bei Wasserkontakt getragen werden. Grundlage hierfür ist eine besondere technische Verarbeitung des Gehäuses, die den Uhrmechanismus vor Feuchtigkeit schützen soll.

Die erreichbare Wasserdichtigkeit hängt dabei von der jeweiligen Bauweise ab und gilt stets nur für den normalen Gebrauch unter vergleichsweise konstanten Druck- und Temperaturbedingungen. Auch als „wasserdicht“ bezeichnete Uhren sind daher nicht vollständig gegen das Eindringen von Flüssigkeit geschützt und halten extremen Belastungen regelmäßig nicht dauerhaft stand. Zudem ist die Dichtigkeit keine bleibende Eigenschaft, sondern kann sich durch normalen Verschleiß mit der Zeit verringern.

Der Grad der Wasserdichtigkeit wird anhand standardisierter Drucktests bestimmt, bei denen das Gehäuse einem statischen Wasserdruck ausgesetzt wird. Die hierbei ermittelten Druckwerte dienen lediglich als Richtwerte für typische Alltagseinwirkungen und lassen keine Rückschlüsse auf die Belastbarkeit unter realen, dynamischen Bedingungen zu.

Diese Einschränkungen prägen das maßgebliche Verkehrsverständnis bei der Beurteilung einer Werbung mit „wasserdicht“ nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UWG. Unabhängig davon unterliegt die Verwendung dieser Angabe eigenständigen technischen und rechtlichen Anforderungen, die bei jeder Form der Werbung – ob stationär, im Online-Shop oder auf Marktplätzen – zu beachten sind.

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Technische Voraussetzungen: DIN 8310

Die Voraussetzungen, nach welchen eine Armbanduhr als „wasserdicht“ bezeichnet werden darf, gehen in Deutschland aus der DIN 8310 (in jeweils aktueller Fassung; international: ISO 22810) hervor.

Die Wasserdichtigkeit wird hier mittels eines Prüfverfahrens ermittelt, bei dem die Uhr einem bestimmten Wasserdruck über längere Zeit ausgesetzt wird.

„Wasserdicht“ ist die Uhr nach der DIN 8310 dann, wenn sie im Neuzustand widerstandsfähig gegen Schweiß, Wassertropfen, Regen und sonstige äußere mit Feuchtigkeitseinwirkung verbundene temporäre Einflüsse ist und dem vorgeschriebenen Drucktest von

  • 30 Minuten unter einer 1m-Wassersäule (ca. 0,1 bar) und sodann
  • von 90 Sekunden unter einer 20m-Wassersäule (ca. 2 bar)

standhält.

Erforderlich für die Werbung mit der Bezeichnung „wasserdicht“ ist somit, dass das jeweilige Fabrikat einer Prüfung nach DIN 8310 bzw. der jeweils geltenden technischen Nachfolgenorm tatsächlich erfolgreich unterzogen wurde.

Zur Klassifizierung der Wasserdichte sieht die DIN 8310 zudem vor, dass zusätzlich zur Bezeichnung der geprüfte Druckwert in bar angegeben wird. Diese Angabe dient der Orientierung der Käufer, ohne eine Aussage über konkrete Einsatzgrenzen unter realen Bedingungen zu treffen.

Demnach gilt grundsätzlich folgende Richtwerttabelle:

bildtab

Zu beachten ist, dass der im Testverfahren ausgeübte Druck ausschließlich als Richtwert verstanden werden kann. Unter Prüfungsbedingungen wird die Uhr lediglich einer gleichmäßigen statischen Belastung ausgesetzt.

Bei der Verwendung am Handgelenk wirken Belastungen auf die Uhr dahingegen aber dynamisch. Eigene Körperbewegungen, Druckspitzen wie beim schnellen Eintauchen ins Wasser oder Flügen durchs Wasser sowie Seitenkräfte und Temperaturschwankungen führen regelmäßig zu Drucksituationen, denen diejenigen der technischen Prüfungen nicht gerecht werden.

Zwar ist die Durchführung der Prüfung grundsätzlich Sache des Herstellers. Bewirbt ein Händler jedoch Uhren als „wasserdicht“, ohne dass eine entsprechende Prüfung tatsächlich erfolgt ist, kommt auch für ihn eine lauterkeitsrechtliche Haftung in Betracht. Der Händler trägt insoweit das Risiko, sich auf unzutreffende oder nicht überprüfte Herstellerangaben zu verlassen.

Angabe der Druckresistenz in Metern unzulässig

Im Prüfverfahren nach DIN 8310 wird die Wasserdichtigkeit anhand eines statischen Wasserdrucks ermittelt, der in bar angegeben wird. Unzulässig ist es jedoch, die Wasserdichtigkeit in der Werbung durch eine Meterangabe zu konkretisieren, da diese nach dem maßgeblichen Verkehrsverständnis nicht den Prüfdruck, sondern eine zulässige Tauchtiefe beschreibt.

Dies hat das OLG Frankfurt a. M. mit Urteil vom 10.04.2008 (Az. 6 U 34/07) entschieden. Die Angabe „30 m wasserdicht“ stelle danach eine Irreführung nach § 5 UWG dar, da der Verbraucher davon ausgehe, die Uhr sei für Tauchgänge bis zu dieser Tiefe geeignet.

Ein durchschnittlicher Käufer wisse, dass Druckwerte nicht in Metern angegeben werden, und kenne die technischen Vorgaben der DIN 8310 regelmäßig nicht. Selbst wenn der im Test angesetzte Druck von 3 bar theoretisch dem Wasserdruck in 30 m Tiefe entspreche, halte die Uhr diesen Belastungen unter realen Tauchbedingungen nicht stand. Dynamische Einwirkungen wie Bewegungen, Druckspitzen, Seitendruck und Temperaturunterschiede führen zu deutlich höheren Beanspruchungen als im zeitlich begrenzten Prüfverfahren.

Auch die DIN 8310 selbst schreibt vor, dass der geprüfte Druck in bar anzugeben ist (Ziff. 4.2) und nicht als Tauchtiefe verstanden werden darf (Ziff. 3).

Die Rechtsprechung des OLG Frankfurt a. M. wurde durch das AG Bochum (Urteil v. 24.06.2011 – 75 C 45/11) sowie das LG Berlin (Urteil v. 08.01.2015 – Az. 52 O 247/14) bestätigt und gilt als gefestigt.

Wird eine Uhr als „wasserdicht“ beworben, ist daher von jeder zusätzlichen Meterangabe abzusehen – unabhängig davon, ob die Werbung auf dem Produkt selbst, in Online-Shops, auf Marktplätzen oder in sonstigen Werbemitteln erfolgt.

Fazit

Wird eine Armbanduhr mit dem Attribut „wasserdicht“ beworben, suggeriert dies dem Verbraucher einen besonderen Tragekomfort und eine hochwertige Verarbeitung.

Allerdings ist eine solche Werbung nur zulässig, wenn die Uhr im Neuzustand das spezifische Prüfungsverfahren nach der DIN 8310 (bzw. der jeweils geltenden technischen Norm) erfolgreich durchlaufen hat.

Zudem ist vorgesehen, dass der Angabe „wasserdicht“ die Angabe der erfolgreich getesteten maximalen Druckbelastung in bar beigefügt wird. Die Formulierung „wasserdicht bis zu 3 bar“ ist daher grundsätzlich zulässig.

Unzulässig ist hingegen die zusätzliche Angabe einer Meterzahl. Diese wird vom Verbraucher als zulässige Tauchtiefe verstanden und stellt regelmäßig eine Irreführung über die technischen Eigenschaften der Uhr dar.

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Bildquelle: Andreas von Mallinckrodt / shutterstock.com

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