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Besondere Verkaufsbestimmungen

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§ 22a StVZO: Wann dürfen Fahrzeugteile nicht mehr vertrieben werden?

Nach § 22a StVZO dürfen bestimmte Fahrzeugteile nur mit amtlicher Bauartgenehmigung in den Verkehr gebracht werden. Fehlt das entsprechende Prüfzeichen, greift ein grundsätzliches Verkaufsverbot. Nur, kann die Untersagung des Vertriebs unter bestimmten Umständen aufgehoben werden?

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OLG Hamm: eBay-Angebot über multifunktionale Kfz-Bauteile ohne Prüfzeichen unzulässig, wenn Möglichkeit einer bauartgenehmigungspflichtigen Verwendung besteht

An den Vertrieb von Fahrzeugteilen oder im Straßenverkehr einsetzbarer Sonderausstattung werden aus Gründen der Verkehrssicherheit hohe Anforderungen gestellt. So sieht die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) in §22a für eine breite Spanne von Bauteilen nicht nur die Pflicht in einer amtlich genehmigten Bauart vor, sondern lässt zudem deren Vertrieb nur zu, wenn die Teile mit einem amtlich vergebenen individuellen Prüfzeichen versehen sind.

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Was ist beim Online-Verkauf von Sportbooten zu beachten?

Der Verkauf von Sportbooten wie z. B. Schlauchbooten unterliegt in Deutschland einigen Sondervorschriften, die vielen Online-Händlern nicht bekannt sind. Die Folge ist, dass zahlreiche Online-Angebote über Sportboote nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen und damit rechtlichen Risiken ausgesetzt sind. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben beim Verkauf von Sportbooten über das Internet geben.

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OLG Hamm: Generelles Vertriebsverbot für Fahrzeugteile ohne amtliches Prüfzeichen?

Bestimmte Fahrzeugteile müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt (z.B. Frontschutzsysteme, § 22a StVZO) und dementsprechend mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sein. Nur, was gilt, wenn ein Fahrzeugteil entgegen § 23 StVG kein solches Prüfzeichen aufweist? Darf dieses überhaupt noch angeboten bzw. vertrieben werden, etwa mit dem Hinweis "nicht für den Straßenverkehr zugelassen"? Das OLG Hamm entschied kürzlich, dass der bloße Hinweis auf die Untauglichkeit des Fahrzeugteils für den öffentlichen Straßenverkehr, dieses von der Bauartgenehmigungspflicht gerade nicht freistellen könne.

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Abmahnsicher: Der Verkauf von Ersatz- und Zubehörteilen!

In der Vergangenheit ist es beim Verkauf von Ersatz – wie auch Zubehörteilen im Internet immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten gekommen. Dabei bestehen sowohl auf Seiten der Originalhersteller wie auch auf Seiten der Drittanbieter erhebliche Rechtsunsicherheiten. Ist es bspw. erlaubt Ersatzsteile zu einer fremden Hauptware zu verbreiten? Wenn ja, wie bewerben Drittanbieter rechtssicher ihre Waren? Darf man für nachgebaute Ersatzteile die Bestellnummern des Originalherstellers benutzen? Der nachfolgende Beitrag gibt Antworten.

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